Gesetze / Raumausstattermeisterverordnung
RaumausMstrV§ 9 Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Raumausstatter-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“
Stand: 01.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RaumausMstrV%202024/9#abs-1 (1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Raumausstatter-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Raumausstatter-Handwerk erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. Dabei hat er bauliche, gestalterische, ergonomische, ökologische, ökonomische und soziale Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RaumausMstrV%202024/9#abs-2 (2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Raumausstatter-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ besteht aus folgenden Qualifikationen: